Corona-Beschränkungen gelockert
Mit Wirkung vom 7. Mai hat die Bremische Landesregierung die Beschränkungen zum Sport auf Freiluftsportanlagen gelockert. In der „Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) heißt es:
1. Der Betrieb auf öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsportanlagen in der Stadtgemeinde Bremen wird ab dem 07.05.2020 unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach § 5 Coronaverordnung zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Unter dieser Maßgabe ist auch die Ausübung von Sport in Gruppen zulässig, soweit pro Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung gestellt wird. Anderweitige Menschenansammlungen auf und vor der Sportanlage sind unzulässig.
2. Es werden folgende Auflagen erteilt:
a) Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden; gleiches gilt für Vereinsheime und Gaststätten. Gebäude für die Unterbringung von Booten und Flugzeugen im Bereich des Wasser- und Flugsports dürfen ausschließlich zur Nutzung der Boote und Flugzeuge geöffnet werden. Notwendige Reparaturarbeiten können durchgeführt werden.
b) Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden.
c) Die Betreiber von Sportanlagen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Sportförderungsgesetzes haben einen Hygiene- und Pandemieplan zu erstellen und dem Ordnungsamt auf Verlangen vorzuweisen. In diesem können die Betreiber anlagenspezifischen Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen.
d) Auf Freiluftsportanlagen, die öffentlich zugänglich sind und auf denen kein Vereinssport stattfindet, findet der Buchstabe c keine Anwendung.
3. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Form angedroht, dass die Besucher/Teilnehmer der Örtlichkeit verwiesen werden und die Sportanlage geschlossen wird.